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BESTEHENDE SATZUNG AUS 1996 VORSCHLAG SATZUNGSÄNDERUNG

Zwischenstand 22-04-08
Verschiedentlich wurde der Wunsch geäußert, die gültige Satzung anzupassen.
Wesentliche Änderungen
- Amtszeiten
- Entfall Verwaltungsrat, Aufstockung des Vorstands
- Sprachliche Anpassung
- Rechtliche Anpassung

§1 Gründung

Unter dem Namen "Verein zur Förderung der Schule Aloisiuskolleg in Bad Godesberg" (nachfolgend Fördererverein genannt) besteht eine Vereinigung von Personen, die die Erziehung und Ausbildung der Schüler des Aloisiuskollegs insbesondere durch geldliche Zuwendung fördern. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bonn eingetragen. Ihr Sitz ist Bonn-Bad Godesberg.

§1 Gründung

Unter dem Namen "Fördererverein Schule Aloisiuskolleg " (nachfolgend Fördererverein genannt) besteht eine Vereinigung von Personen, die die Erziehung und Ausbildung der Schüler und Schülerinnen des Aloisiuskollegs insbesondere durch geldliche Zuwendung fördern. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bonn eingetragen. Ihr Sitz ist Bonn-Bad Godesberg.

§2 Gegenstand

(1) Der Fördererverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
  1. durch Beschaffung neuer Lehr- und Ausbildungsmittel für die Schüler des Aloisiuskollegs
  2. durch Erneuerung und Ergänzung der Innenausstattung der Schulräume und der zur Schule gehörenden Aufenthaltsräume
  3. durch weitere Maßnahmen zur Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler des Aloisiuskollegs.

(2) Der Fördererverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
(3) Mittel des Förderervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Förderervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderervereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Gegenstand

Der Fördererverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
  1. durch Beschaffung neuer Lehr- und Ausbildungsmittel für die Schüler und Schülerinnen des Aloisiuskollegs
  2. durch Erneuerung und Ergänzung der Innenausstattung der Schulräume und der zur Schule gehörenden Aufenthaltsräume
  3. durch finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler und Schülerinnen, um deren Teilnahme an schulischen Veranstaltungen zu ermöglichen
  4. durch weitere Maßnahmen zur Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler und Schülerinnen des Aloisiuskollegs.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Förderervereins können werden Eltern der Schüler oder ehemalige Schüler, alle Personen, die Elternstelle bei Schülern oder ehemaligen Schülern bekleiden sowie ehemalige Schüler des Aloisiuskollegs. Darüber hinaus sind als Mitglieder willkommen und können die Mitgliedschaft erwerben alle anderen Personen und Körperschaften, die dem in § 2 festgelegten Zweck des Förderervereins entsprechen sollen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Alle natürlichen oder juristischen Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie den Vereinszweck fördern
(2) Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Vorstand alle für die Mitgliedschaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vorstand ist zur Begründung seiner auf den Aufnahmeantrag ergehenden Entscheidung nicht verpflichtet. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand; unabhängig vom Datum des Beitritts gilt sie für das laufende Geschäftsjahr (Schuljahr vom 01.Aug. bis 31.Juli).
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Förderervereins. In der Mitgliederver-sammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Es ist aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Berichterstattung über die Verwendung der dem Fördererverein zugewendeten Mittel. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vertreten lassen. Es ist aktiv und passiv wahlberechtigt.
(4) Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Förderervereins. Sie erkennen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft diese Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag zu entrichten. (4) Die Mitglieder erkennen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft diese Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr); die Kündigung ist schriftlich dem Vorstand des Förderervereins einzureichen. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Zahlungsverzug oder Ausschluss.
  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Förderervereins zu erklären; er ist nur möglich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Schuljahr vom 01.Aug. bis 31.Juli).
  2. Als Zahlungsverzug gilt der Verzug der Beitragszahlung um mehr als ein Geschäftsjahr nach Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand des Förderervereins schriftlich ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den Interessen des Förderervereins zuwider handelt oder sie schuldhaft verhindert. Bei dem innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe einzulegenden Widerspruch gegen den Ausschluss, der keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Organe

Organe des Förderervereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verwaltungsrat. Jede Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 4 Organe

Organe des Förderervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Jede Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderervereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Verwaltungsrats
  2. Wahl von zwei Rechenprüfern
  3. Entgegennahme des Prüfungsberichts
  4. Wahl des Vorsitzenden des Vorstands
  5. Wahl der neben dem Vorstand dem Verwaltungsrat angehörigen Mitglieder
  6. Festsetzung des Jahresbeitrags
  7. Satzungsänderungen

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderervereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl der, des Vorsitzenden des Vorstands
  2. Wahl von zwei Rechenprüfer(inne)n
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer(innen)
  5. Wahl von bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Vorstands
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Entscheidung über die Mittelvergabe
  8. Festsetzung des Jahresbeitrags
  9. Satzungsänderungen
(2) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr einmal zusammen. Tag und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluß des Vorstands einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. (2) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr (Schuljahr vom 01.Aug. bis 31.Juli) mindestens einmal zusammen. Tag und Ort bestimmt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Ein Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmachten, die dem Versammlungsleiter vorgelegt werden müssen, höchstens drei weitere Mitglieder vertreten. (3) Ein Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmachten, die dem Versammlungsleiter vorgelegt werden müssen, höchstens drei weitere Mitglieder vertreten.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung - Abstimmung und Wahlen

(1)Die Einberufung der Mitgliederver-sammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des Alters einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung - Abstimmung und Wahlen

(1)Die Einberufung der Mitgliederver-sammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung in der Reihenfolge des Alters einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(2) Einladungen müssen schriftlich erfolgen und sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung zur Post zu geben. Über Gegenstände, die den eingeladenen Mitgliedern nicht mindestens drei Tage vor dem Versammlungstag bekannt gegeben sind, kann in der Mitgliederversammlung nicht entschieden werden. (2) Einladungen müssen schriftlich erfolgen und sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung zur Post zu geben. Über Gegenstände, die den eingeladenen Mitgliedern nicht mindestens drei Tage vor dem Versammlungstag bekannt gegeben sind, kann in der Mitgliederversammlung nicht entschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig die Behandlung dieses Gegenstands beschließt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das nach dem Vereinsrecht zulässig ist. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder: bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Bei Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen 1).
(4) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn 1/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder das beantragen. (4) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn 1/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder das beantragen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters den Ausschlag. (5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters den Ausschlag.
(6) Soweit anwendbar, gelten die Bestimmungen der vorausgehenden Absätze auch für die Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates; es beträgt jedoch bei deren Sitzungen die Einladungsfrist nur eine Woche.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem, der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Stellvertretenden Vorsitzende sind der Direktor des Aloisiuskollegs und der Vorsitzende der Schulpflegschaft, ein jeder für die Dauer seines Amts. (2) Stellvertretenden Vorsitzende sind der Direktor, die Direktorin des Aloisiuskollegs und der, die Vorsitzende der Schulpflegschaft, ein jeder für die Dauer seines Amts.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet der Vorsitzende des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so besetzt auf Vorschlag der stellvertretenden Vorsitzenden das Amtsgericht Bonn die Stelle für die restliche Amtszeit. (3) Mit Ausnahme der stellvertretenden Vorsitzenden werden die Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren (Schuljahr vom 01.Aug. bis 31.Juli) gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet der Vorsitzende des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt der Direktor, die Direktorin des Aloisiuskollegs die Stelle für die verbleibende Amtszeit.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung, der im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird er durch den Direktor des Aloisiuskollegs vertreten. (4) Der, die Vorsitzende des Vorstands vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung, der im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird er durch den Direktor, die Direktorin des Aloisiuskollegs vertreten.
(5) Der Vorstand ist das leitende Organ des Fördervereins. Er ist für alle Verwaltungsaufgaben und Entscheidungen zuständig, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. (5) Der Vorstand ist das leitende Organ des Fördervereins. Er ist für alle Verwaltungsaufgaben und Entscheidungen zuständig, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt.
(6) Die Kassenführung verantwortet ein Mitglied des Förderervereins.

§ 8 Einnahmen und deren Verwendung

(1) Die Einnahmen des Förderervereins sind der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag und etwaige Spenden.

§ 8 Einnahmen und deren Verwendung

(1) Die Einnahmen des Förderervereins sind der von den Mitgliedern gezahlte Jahresbeitrag und Spenden.
(2) Für diese Zahlungen erteilt der Fördererverein den Mitgliedern Spendenquittungen, solange er vom zuständigen Finanzamt als eine Personenvereinigung im Sinne von § 4 Abs.1 Ziff.6 des Körperschaftsteuer-gesetzes oder einer anderen entsprechenden Vorschrift anerkannt ist. (2) Für diese Zahlungen erteilt der Fördererverein den Mitgliedern Spendenquittungen, solange er vom zuständigen Finanzamt als eine Personenvereinigung im Sinne von § 4 Abs.1 Ziff.6 des Körperschaftsteuergesetzes oder einer anderen entsprechenden Vorschrift anerkannt ist.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Förderervereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, möge diese auch auf der Auflösung oder Aufhebung des Förderervereins beruhen, erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche des einzelnen Mitgliedes an den Fördererverein und auf dessen Vermögen. (3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderervereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, möge diese auch auf der Auflösung oder Aufhebung des Förderervereins beruhen, erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche des einzelnen Mitgliedes an den Fördererverein und auf dessen Vermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Förderervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Verwaltungsrat

(1)Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand und bis zu sechs Mitgliedern, welche für die Dauer eines Jahres gewählt werden. § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Bewilligungsbeschlüsse über die einzelnen Vorhaben, und zwar über deren Gegenstand, die Art und die Einzelheiten der Durchführung und die aufzuwenden Mittel.(3) Der Verwaltungsrat erstttat der Mitgliederversammlung Jahresberichte über die in jedem Geschäftsjahr durchgeführten, in Durchführung begriffenen, bereits bewilligten und geplanten oder angeregten Vorhaben.
(4) Die Kassenführung besorgt ein Mitglied des Verwaltungsrates, das der Vorstand aus der Mitte wählt.

§ 10 Ende der Vereinstätigkeit

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Förderervereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Förderervereins an den jeweiligen Schulträger des Aloisiuskollegs mit der Auflage, dass es ausschließlich und unmittelbar demselben oder einem entsprechenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden muss.

§ 9 Ende der Vereinstätigkeit

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Förderervereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Förderervereins an den jeweiligen Schulträger des Aloisiuskollegs mit der Auflage, dass es ausschließlich und unmittelbar demselben oder einem entsprechenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden muss.
53177 Bonn-Bad Godesberg, 22.10.1996 Der Fördererverein ist eingetragen beim Amtsgericht Bonn VR Nr. 3590 und beim Finanzamt Bonn-Außenstadt geführt unter der Steuer-Nr. 206/457/0602 53177 Bonn-Bad Godesberg, Zwischenstand 22-04-2008 Der Fördererverein ist eingetragen beim Amtsgericht Bonn VR Nr. 3590 und beim Finanzamt Bonn-Außenstadt geführt unter der Steuer-Nr. 206/457/0602
1) § 32 I 3 BGB: Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 33 I BGB: Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.